Polizeiliche Ab-, Anmeldung

ist nach den Meldegesetzen der Länder (keine bundeseinheitl. Regelung) beim Bezug einer Wohnung (Wohnraum) bzw. Auszug durch Abgabe des ausgefüllten u. unterschriebenen Meldescheins bei den Meldebehörden (Gemeinde) vorgeschrieben (Anmeldefrist i. d. R. 1 Woche). Meldepflichtig ist der Ein-bzw. Ausziehende, bei unter 16 Jahren alten Personen deren Eltern oder Wohnungsgeber. Keine Meldepflicht bei Ableistung des Wehrdienstes (gleiches gilt bei Strafhaft,
U’haft, Sicherungsverwahrung). Besondere Meldepflichten obliegen den Inhabern von Beherbergungsstätten, Krankenhäusern u. ä. Meldebehörden für Binnenschiffer, deren Schiff in einem Schiffsregister eingetragen ist, haben ihre Meldepflicht grundsätzlich im Heimatort ihres Schiffes zu erfüllen.




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