Praktikant

Im Arbeitsrecht :

ist ein Arbeitnehmer, der sich einer bestimmten Tätigkeit u. Ausbildung in einem Betrieb unterzieht, weil er diese im Rahmen einer Gesamtausbildung, um z. B. die Zulassung zum Studium o. zur Hochschulprüfung zu erlangen, nachweisen muss. Die Anstellungsverträge der P. können verschieden ausgestaltet sein. Mit ihnen kann ein normaler Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, so dass sämtl. Vorschriften des -\' Arbeitsrechts anwendbar sind u. sie insbes. bei Tarifbindung Anspruch auf den Tariflohn haben (vgl. DB 74, 1920). Sie können aber auch im Rahmen eines gern. § 1 II BBiG genügenden -+ Berufsausbildungsverhältnisses beschäftigt werden. Schliesslich sind gern. § 19 BBiG mit einigen Ausnahmen die Vorschriften des BBiG ( Auszubildender) zu beachten, wenn ein Arbeitsvertrag nicht vereinbart wurde. Für Studenten und P.
in Studien- u. Prüfungsordnungen vorgeschriebene praktische Tätigkeiten sind versicherungsfrei (BSG AP 1 zu § 611 BGB Praktikant). Lit.: Scherer NZA 86, 280.

ist der im Rahmen einer theoretischen Ausbildung in einem besonderen, unter Arbeitsrecht oder Berufsbildungsrecht stehenden Ausbildungsverhältnis praktische Erfahrung anstrebende Mensch. Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Arbeitsrecht, 14. A. 2006




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