Quasikontrakt

(lat.), vertragsähnliches Schuldverhältnis, das ohne den Abschluss eines Vertrages zustande kommt; z.B. auf Grund von Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung.

ist im römischen Recht das den Verträgen ähnliche schuldrechtliche Institut (z.B. Geschäftsführung [ohne Auftrag], Gemeinschaft, ungeschuldete Leistung, Vermächtnis). Lit.: Kaser, M., Römisches Privatrecht, 18. A. 2005; Degner, E., Kollisionsrechtliche Probleme zum Quasikontrakt, 1984

Begriff des römischen Rechts, wonach eine rechtsgeschäftliche Haftung auch auf Grund vertragsähnlicher Verpflichtung begründet werden konnte. Die wichtigsten Qu. waren die Geschäftsführung ohne Auftrag und die ungerechtfertigte Bereicherung.




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