Quellensteuer

Auch: Abzugsteuer
Die an der Quelle (z. B. beim Arbeitgeber) durch Abzug erhobene Steuer (z. B. Lohnsteuer). Der Q steht die Veranlagungssteuer gegenüber (z. B. Einkommensteuer).

Nach dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf des Steuerreformgesetzes 1990 soll die bislang auf Dividenden u. andere Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften erhobene Kapitalertragsteuer auf Zinseinkünfte ausgedehnt werden. Vorgesehen ist ein Steuersatz von 10%. Der Q., einer besonderen Art der Einkommensteuer u. Körperschaftsteuer (Steuerrecht), unterliegen danach: Zinsen u. Erträge aus einfachen Darlehensforderungen (u.a. Spareinlagen mit längerer als der gesetzlichen Kündigungsfrist, Bauspareinlagen, Girokonten), Zinsen u. Erträge aus verbrieften Darlehensforderungen (z.B. Bundesschatzbriefe) sowie Versicherungseinkünfte. Die Q., die auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer anzurechnen ist, wird zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Kapitalerträge zufliessen. Banken, Bausparkassen, Versicherungsgesellschaften usw. sind verpflichtet, die Q. pauschal, also ohne Mitteilung der Namen und der Zinseinkünfte der einzelnen Bankkunden (Bankgeheimnis), ans Finanzamt abzuführen. Dem Kunden wird eine Kapitalertragsteuerbescheinigung ausgefertigt, die als Grundlage für die spätere Verrechnung bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer dient. Von der Q. sind nach dem Gesetzentwurf befreit Personen, deren Zinseinkünfte bestimmte Freibeträge nicht überschreiten, ferner Kirchen, karitative Verbände, gemeinnützige Stiftungen, Gewerkschaften u. a.

ist die durch Steuerabzug an der Quelle erhobene Steuer (z.B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) im Gegensatz zur Veranlagungsteuer. Lit.: Becker, R., Die theoretische Ambivalenz der Wirkung einer Kapitalquellensteuer, 1998

eine dadurch gekennzeichnete Steuer, dass sie an der „Quelle” der Einkunftserzielung in der Form abgezweigt wird, dass z. B. einem Kapitalanleger von dem betreffenden Kreditinstitut nur die um die Quellensteuer gekürzten Kapitalerträge ausgezahlt und die Steuer selbst direkt an die Finanzbehörden abgeführt wird




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