Rüstungskontrolle

Mit dem Beitritt zum Brüsseler Vertrag und zum Nordatlantik-Vertrag (s. G v. 24. 3. 1955, BGBl. II 256) hat die BRep. durch das zum Brüsseler Vertrag gehörende Protokoll Nr. III über die Rüstungskontrolle sowie eine diesem Protokoll als Anlage beigefügte Erklärung freiwillig auf die Herstellung von Atomwaffen, biologischen und chemischen Waffen verzichtet und die Herstellung bestimmter weiterer Waffen von der Zustimmung der Mitglieder der Westeuropäischen Union abhängig gemacht. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Verpflichtung obliegt einem Amt für Rüstungskontrolle der WEU; s. a. Atomwaffensperrvertrag. Die KSZE bemüht sich um Vertrauen und Sicherheit bildende Maßnahmen z. B. durch Voranmeldung von Manövern. Auf Grund des „Open-Skies-Program“ stehen jedem KSZE-Staat jährlich eine bestimmte Zahl von Flügen über das Gebiet der anderen KSZE-Staaten zu, um die Einhaltung der Abrüstungsbestimmungen zu überwachen.




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