Rate

Teilbetrag einer Leistung. Insbes. beim Abzahlungskauf wird der Kaufpreis in R. gezahlt. Die Vereinbarung, daß die Nichterfüllung der Käuferpflichten die sofortige Fälligkeit der Restschuld zur Folge haben soll, kann nur für den Fall rechtswirksam getroffen werden, daß der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden R. ganz oder teilweise im Verzug ist und der fällige Betrag mindestens 10 °7o des Kaufpreises beträgt. Tritt der Verkäufer wegen Nichterfüllung der R.-Verpflichtungen vom Vertrag zurück, so bekommt der Käufer die bereits gezahlten R. wieder. R.-Zahlung kann auch bei Geldstrafen, Geldbußen und Prozeßkosten (Prozeßkostenhilfe) gewährt werden.

(Anteil) ist der Teilbetrag einer Leistung. Insbesondere wird der Kaufpreis des Abzahlungskaufs bzw. Verbraucherkreditkaufs bzw. die Rückzahlung des Verbraucherdarlehensvertrags in Raten entrichtet. Bei Rücktritt wegen Nichterfüllung der Ratenzahlungsverpflichtungen sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Lit.: Scholz, F., Ratenkreditverträge, 1983; Jansen, R., Renten, Raten, dauernde Lasten, 13. A. 2006




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