rauschbedingte Irrtümer

Fehlvorstellungen des Täters im Vollrausch,§ 323 a StGB, über Elemente der Rauschtat, denen ein Nüchterner nicht unterlegen wäre:
— Betrifft ein solcher Irrtum ein Tatbestandsmerkmal, so steht die Rauschbedingtheit dem Vorsatzausschluss gern. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB nicht entgegen. Bei rauschbedingter und damit fahrlässiger Unkenntnis kommt eine Bestrafung aus § 323 a StGB aber nur in Betracht, wenn die Tat fahrlässig begehbar ist.
— Bei irriger Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen von Rechtfertigungsgründen liegt, auch wenn der Irrtum rauschbedingt war, nach h. M. ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor, der die Strafe wegen Vorsatztat entfallen lässt.
— Dagegen ist ein rauschbedingter Verbotsirrtum unbeachtlich. Ein Verbotsirrtum ist bei der Rauschtat im Rahmen von § 323 a StGB nur zu berücksichtigen, wenn der Täter auch im nüchternen Zustand dem gleichen Irrtum erlegen wäre.




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