Rauschtat

Eine Rauschtat ist die im Rausch, d.h. im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene strafbare Handlung, die deshalb nicht bestraft werden kann.

Vgl. auch Vollrausch.

Volltrunkenheit.

(§ 323 a StGB) ist die im Rausch begangene rechtswidrige Tat, wegen welcher der Täter deswegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist. Die R. ist objektive Bedingung der Strafbarkeit wegen Vollrauschs. Lit.: Lackner, K., Vollrausch und Schuldprinzip, JuS 1968, 215; Barthel, C., Bestrafung wegen Vollrauschs trotz Rücktritt von der versuchten Rauschtat?, 2001

wird die im Zustand der rauschbedingten Schuldunfähigkeit begangene, rechtswidrige, d. h. den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichende Handlung (§ 11 I Nr. 5 StGB) genannt; sie ist Bedingung der Strafbarkeit wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Sichberauschens (§ 323 a StGB; Vollrausch).




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