Rausch

zeitlich begrenzter, durch den Genuß von R.-Mitteln (z.B. Alkohol, R.-Gift) hervorgerufener Zustand, der durch Wahrnehmungsstörungen, Bewußtseinsveränderungen, Verminderung der Selbstkontrolle und Orientierungsverlust gekennzeichnet ist. Eine im R. abgegebene Willenserklärung kann nichtig sein. Im Strafrecht kann ein R. Schuldunfähigkeit begründen (vgl. aber Rauschtat und Vollrausch).

ist der durch den Genuss von Rauschmitteln (z.B. Alkohol, Rauschgift) hervorgerufene, die psychischen Fähigkeiten durch grundsätzlich vorübergehende Vergiftung beeinträchtigende Zustand. Die im R. abgegebene Willenserklärung kann nichtig sein (§105 II BGB). Im Strafrecht kann der R. Schuldunfähigkeit begründen (Rauschtat). Das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung eines Rauschgifts (z.B. Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin) ist grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit. Bereits der einmalige Verbrauch von Haschisch durch einen Soldaten soll die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden. Lit.: Barthel, C., Bestrafung wegen Vollrauschs trotz Rücktritt von der versuchten Rauschtat?, 2001; Kaufmann, M., Recht auf Rausch, 2003




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