Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz

vom 13.12.1935 gestattet die geschäftsmässige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschliesslich
Rechtsberatung und Forderungseinziehung nur mit besonderer Erlaubnis des örtlich zuständigen Gerichtspräsidenten, und zwar ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher, entgeltlicher oder unentgeltlicher Tätigkeit. In erster Linie zur Rechtsberatung sind berufen Rechtsanwälte (vgl. ferner Rechtsbeistand, Prozessagent). Einzelfälle: a) Architekten dürfen Bauherren bei der Planung und Durchführung ihrer Bauvorhaben beraten; Hausverwaltung, Rentenberater, b) juristische Briefkästen in der Presse sind erlaubt, wenn sie nur eine an die gesamte Leserschaft gerichtete allgemeine Rechtsbelehrung, also keine Rechtsberatung für einen konkreten Einzelfall enthalten; c) ein Mietwagenunternehmer verstösst gegen das RBerG, wenn er sich von unfallgeschädigten Kfzbesitzern, die bei ihm für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug gemietet haben, deren Schadensersatzansprüche in Höhe der Mietwagenkosten zahlungshalber abtreten lässt.




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