Hausverwaltung

Vertrag, der die Besorgung aller mit der Verwaltung eines Hauses verbundenen Angelegenheiten zum Inhalt hat (Geschäftsbesorgung), z.B. Einziehung der Mieten, Kündigung und Abschluss von neuen Mietverträgen u.a. Im übrigen kommt es auf die jeweiligen Vereinbarungen zwischen dem Hausverwalter und dem Hauseigentümer an. Werden mit der H. in unmittelbarem Zusammenhang stehende Rechtsangelegenheiten vom Hausverwalter erledigt, so bedarf er dafür keiner bes. behördlichen Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz.

Im Mietrecht:

Nicht zu verwechseln mit den Funktionen des Hausmeisters sind die Aufgaben der Hausverwaltung. In Wohnungseigentumsanlagen obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in erster Linie den Wohnungseigentümern selbst. Die Wohnungseigentümerver- sammlung kann jedoch als Organ der Wohnungseigentümer beschließen, dass die Aufgaben der Verwaltung durch eine Hausverwaltungsgesellschaft oder durch einen Hausverwalter wahrgenommen werden.
Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen. Weiter hat der Verwalter die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Außerdem hat er die gemeinschaftlichen Gelder zu verwalten. Die einzelnen Aufgaben und Befugnisse sind im WEG näher beschrieben. Die Novelle des Rechts der Eigentumswohnung zum 1.7.2007 hat im Verhältnis Vermieter (= Wohnungseigentümer) und Mieter keine rechtlichen Auswirkungen. Die Novelle wirkt sich nur für die Wohnungseigentümer aus.
Über die Bestellung und die Abberufung eines Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. Einstimmigkeit ist nicht erforderlich. Die Betriebskostenabrechnung, die der Vermieter dem Mieter gemäß den getroffenen Vereinbarungen vorlegt, basiert in größeren Wohnungseigentumsanlagen meist auf einer Verwalterabrechnung, der sog. Hausgeldabrechnung.
Aus mietrechtlicher Warte gesehen, hat der Mieter einen Vertrag mit dem Vermieter und im Grunde genommen nichts mit der Hausverwaltung zu tun. Jedenfalls bestehen keine vertraglichen Beziehungen. Allerdings hat sich der Eigentümer (Vermieter) an die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung zu halten. Hier kommt es immer wieder zu Reibungspunkten, wenn die Wohnung vermietet ist und die Beschlüsse der Eigentümer den Mieter direkt betreffen, wie etwa Abänderungen der Hausordnung oder Neueinteilung der Kehrwoche.
Weitere Stichwörter:
Betriebskosten, Hausmeister, Hausordnung, Straßenreinigung

Geschäftsbesorgungsvertrag, Wohnungseigentum (3).




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