Kehrwoche
Nicht selten streiten sich die Bewohner eines Hauses über die Regelung der Hausreinigung (Kehrwoche). Um solche Konflikte beizulegen, können die Miteigentümer einer Eigentumswohnungsanlage mit
Mehrheitsbeschluss einen turnusmäßigen Putzplan im Rahmen einer
Hausordnung festlegen, die genau besagt, welche Gebäudeteile zu reinigen sind. Dagegen bleibt es umstritten, ob ein solcher Unterpunkt in der
Hausordnung bei Mietverhältnissen ausreicht. Das Gesetz geht nämlich davon aus, dass der Vermieter für die Hausreinigung zuständig ist; die Übertragung dieser Aufgabe an den Mieter bedarf eigentlich einer gesonderten vertraglichen Regelung. Die
Rechtsprechung tendiert dazu, die Gültigkeit von
Hausordnungen anzuerkennen, zumindest wenn diese nur Einzelheiten zur Durchführung der Kehrwoche wie den Zeitpunkt und die Dauer bestimmen. Natürlich kann ein Vermieter genauso einen Putzdienst beauftragen und mit seinen Mietern vereinbaren, dass sie die Kosten der Säuberung anteilig tragen. Übernimmt ein Mieter die Durchführung der Kehrwoche selbst, dann muss er die vertraglichen Anweisungen
ordnungsgemäß ausführen. Auch bei längerer Abwesenheit ist er von der Auflage nicht befreit, sondern muss unbedingt für eine Vertretung sorgen. Das gilt gleichermaßen bei Krankheit oder sonstiger Unfähigkeit, etwa aus Altersgründen. Verletzt der Mieter seine Pflichten, dann kann der
Hauseigentümer die säumigen Arbeiten in Auftrag geben und sich die Kosten von ihm erstatten lassen. Sollte eine Person oder Sache Schaden erleiden, weil der Mieter die Kehrwoche nicht wie vorgeschrieben durchgeführt hat, so muss dieser unter Umständen
Schadenersatz leisten.
Siehe auch
Eigentümerversammlung,
Hausordnung
Im
Mietrecht :
ln vielen formularmäßig vom Vermieter vorformulierten Mietverträgen übernehmen die Mieter bei Abschluss des
Mietvertrages die
Verpflichtung, regelmäßig und in einem gewissen Turnus das Treppenhaus und die vor dem Hause befindliche Straße bzw. den Gehweg zu reinigen und im Winter den Schneeräumdienst auszuführen.
In Mehrfamilienhäusern wechseln sich nach Maßgabe der jeweils vereinbarten
Hausordnung die Mieter mit ihren Reinigungspflichten (große und kleine Kehrwoche) ab. Die Einzelheiten, wie die Kehrwoche oder die Treppenhausreinigung durchzuführen ist, werden meistens detailliert in der
Hausordnung geregelt. Solche Regelungen werden als zulässig angesehen. Verstöße gegen die
Hausordnung können in Ausnahmefällen dazu führen, dass der Vermieter das
Mietverhältnis gem. § 569 Abs. 2 und 5 BGB fristlos aus wichtigem Grunde kündigen kann. Wiederholte
Unterlassung der Durchführung der Treppenreinigung oder der Kehrwoche kann zu einem „wichtigen
Kündigungsgrund" führen.
Weitere Stichwörter:
Fristlose Kündigung, Hausmeister,
Hausordnung,
Mieterabwesenheit,
Straßenreinigung
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