Mieterabwesenheit

Im Mietrecht :

Der Mietvertrag verpflichtet den Vermieter, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit ohne Einschränkungen zu gewähren. Der Mieter verstößt nicht gegen seine mietvertraglichen Verpflichtungen, wenn er für längere Zelt (Urlaub, Auslandsaufenthalt, Montage) abwesend ist.
Die Abwesenheit befreit den Mieter jedoch nicht von seiner Verpflichtung, die vereinbarte Miete zu bezahlen. Außerdem muss der Mieter während seiner Abwesenheit gewissen Obhutspflichten nachkom- men. Er muss dafür sorgen, dass voraussehbare Schäden an der von Ihm innegehaltenen Wohnung verhindert werden (die Heizung sollte in den Wintermonaten nicht völlig abgeschaltet werden).
Der Mieter sollte im eigenen Interesse dafür sorgen, dass in gewissen Zeitabständen nach seiner Wohnung geschaut wird (Nachbarschaftshilfe). Rechtlich gesehen ist es völlig ausreichend, wenn der Mieter einen Nachbarn mit der Wohnungsbetreuung beauftragt. Selbstverständlich muss der Mieter auch während seiner Abwesenheit der Kehrwoche nachkommen. Kann er die Arbeiten nicht selbst ausführen, so ist er gehalten, einen Dritten mit der Durchführung seiner Aufgaben zu beauftragen (Hausmeisterservice). Treten während der Abwesenheit des Mieters in seiner Wohnung erhebliche Schäden auf (Wasserrohrbruch), so kann sich der Vermieter Zutritt zur Wohnung verschaffen, ohne Hausfriedensbruch zu begehen.
Weitere Stichwörter:
Hausfriedensbruch, Hausmeister, Hausordnung, Heizperiode, Kehrwoche, Straßenreinigung




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