Mieter

Rechte und Pflichten des Mieters
Pflichten:
Die Hauptpflicht des Mieters besteht darin, die monatliche Miete nebst den vereinbarten Nebenkosten pünktlich zu entrichten. In Bezug auf die Mietsache hat der Mieter eine Obhutspflicht; das bedeutet, er muss alles ihm Mögliche tun, um die Mietsache vor Schäden zu bewahren. Dazu gehört u. a., dass er bei längerer Abwesenheit die Zuläufe von Geschirrspüler und Waschmaschine abdreht, dass er die Mietsache bei längerer Abwesenheit ausreichend gegen Zutritt von Fremden schützt, dass er genügend lüftet und heizt, damit keine Feuchtigkeitsschäden entstehen — wobei ihm Letzteres nicht zur Last gelegt werden kann, wenn bauliche Mängel die Feuchtigkeitserscheinungen verursachen. Außerdem hat der Mieter die Pflicht, Schäden und Mängel, die er an der Mietsache feststellt, unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen. Wenn dem Mieter die Gartenpflege oder die Reinigung der gemeinschaftlichen Flächen (beispielsweise des Treppenhauses) übertragen wurde, muss er auch diese Arbeiten planmäßig durchführen. Darüber hinaus ist der Mieter zur Rücksichtnahme gegenüber Mitmietern und Nachbarn verpflichtet.

Rechte:
Dem Mieter steht das Recht zu, in der Mietsache all das zu tun, was gemeinhin zum "Wohnen" zählt; d. h., er darf die Wohnung nach seinen Wünschen gestalten, sofern dadurch nicht erheblich in die Bausubstanz eingegriffen wird. So kann er etwa Hängeschränke oder Badezimmerzubehör an der Wand befestigen, auch wenn deshalb Kacheln durchbohrt werden müssen. Aufgrund seines Rechts auf uneingeschränkte Information darf der Mieter eine Antenne bzw. Parabolantenne anbringen, sofern keine Gemeinschaftsanlage bzw. kein Breitbandkabelanschluss vorhanden ist. Ausländische Mieter dürfen unter Umständen trotz der Existenz eines Kabelanschlusses eine "Schüssel" anbringen, um ihre Heimatsender empfangen zu können. Der Mieter hat das Recht, in seiner Wohnung zu musizieren. Da man nicht alle Musikinstrumente auf Zimmerlautstärke regulieren kann, muss Rücksicht auf Mitbewohner genommen werden. Außerdem darf der Mieter uneingeschränkt Besuch empfangen. Nahe Verwandte oder einen Lebenspartner kann er ungefragt aufnehmen, sofern die Wohnung dann nicht überbelegt ist. Liegen berechtigte Interessen vor, hat sich beispielsweise die wirtschaftliche Situation verändert, so besitzt der Mieter einen Anspruch darauf, dass der Vermieter eine Untervermietung gestattet.

Miete

Mietvertrag (2 a, b); Wohnraummietvertrag.




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