Rechtsträger

1. In der ehem. DDR diente die R.schaft zur Verwaltung und Nutzung von Grundstücken in Volkseigentum. Der R. war nicht Inhaber des Rechts (Eigentümer). Er musste nach der Anordnung vom 7. 7. 1969 (GBl. II 433), die durch Art. 8 EinigV (Einigungsvertrag) aufgehoben wurde, juristische Person sein. Eine R.schaft ist spätestens seit dem 4. 10. 1990 erloschen (Art. 22 I EinigV). Sie kann aber noch in Ges. zur Regelung offener Vermögensfragen genannt sein, z. B. § 7 II Nr. 2 SachenRBerG.

2. Im sonstigen Recht der BRep. ist R. nur der Vollinhaber des Rechts. Als R. wird neben natürlichen und juristischen Personen (Rechtsfähigkeit), der Offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft jetzt auch (wie schon bisher bei der Umwandlung, 1 a) die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (1) sowie die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Wohnungseigentum, 3) anerkannt.




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