Redakteur

Nach § 53 StPO hat der R. in bezug auf das sog. Redaktionsgeheimnis, soweit es sich um periodische Druckschriften handelt, ein Zeugnisverweigerungsrecht. R. ist, wer allein oder mit anderen bestimmt, was in die Druckschrift aufgenommen wird. Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht bezüglich der Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns einer Veröffentlichung strafbaren Inhaltes. Dies jedoch nur dann, wenn ein R. der Druckschrift wegen dieser Veröffentlichung bereits bestraft ist oder bestraft werden kann. Das Zeugnisverweigerungsrecht steht ferner dem Verleger, Herausgeber, Drucker oder anderen bei der Herstellung der Druckschrift mitwirkenden Personen zu, nicht jedoch Korrespondenten und Journalisten. Was für die Druckschriften gilt, gilt entsprechend auch für das Rundfunk-Redaktionsgeheimnis in bezug auf den Intendanten, Sendeleiterund die anderen Beteiligten. Auch hier ist Voraussetzung, dass ein für die Sendung Verantwortlicher bestraft ist oder bestraft werden kann. a. Berufsgeheimnis, Gegendarstellung.

Presserecht, Pressedelikte.




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