Gegendarstellung

Dieser Begriff entstammt dem Presserecht. Eines der höchsten und wichtigsten Güter einer Demokratie ist die Pressefreiheit - das haben offensichtlich doch eine ganze Reihe von Menschen noch nicht begriffen, die sich immer wieder über Darstellungen in Presseorganen, vorwiegend den Boulevardzeitungen, aufregen und eine entsprechende Zensur verlangen. Soweit Tatsachen falsch berichtet werden, sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit vor, durch eine Gegendarstellung eine entsprechende Berichtigung der falschen Behauptungen zu erreichen. Weitergehend könnte sogar ein Widerruf mit entsprechender Schadenersatzfolge verlangt werden.
Voraussetzung für eine Gegendarstellung ist, dass ein Betroffener behauptete Tatsachen seinerseits als falsch hinstellt und vorträgt, wie es tatsächlich gewesen sein soll. Meinungsäusserungen und Wertungen können nicht mit dem Rechtsinstitut der Gegendarstellung angegriffen werden.
Derjenige, der eine Gegendarstellung verlangt, kann auch durchsetzen, dass diese in der gleichen Grösse wie auch auf der gleichen Seite als Gegendarstellung abgedruckt wird, auf der die fehlerhaft behaupteten Tatsachen standen. Manche ziehen es allerdings vor, solche fehlerhaften Behauptungen unwidersprochen zu lassen, nur damit diese trotz Gegendarstellung nicht wiederholt werden und damit noch grössere Publizität erreichen.

die Entgegnung einer Person oder Behörde auf eine sie unmittelbar betreffende publizistisch geäußerte Tatsachenbehauptung. Nach den Pressegesetzen aller Bundesländer sind die verantwortlichen Redakteure (z.T. daneben auch der Verleger) eines periodischen Druckwerkes (ähnlich Hörfunk und Fernsehen) zum unverzüglichen kostenfreien Abdruck in demselben Teil des Druckwerkes und mit derselben Schrift wie der Abdruck des beanstandeten Textes ohne Einschaltungen und Weglassungen verpflichtet, wobei es gleichgültig ist, ob der beanstandete Text objektiv falsch und die G. objektiv richtig ist; sie darf jedoch nur Tatsachenbehauptungen enthalten und keinen strafbaren (z.B. beleidigenden) Inhalt haben.

Redakteure und Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift (periodischen Druckschrift) sind verpflichtet, zu in dem Schriftwerk mitgeteilten Tatsachen auf Verlangen einer unmittelbar betroffenen Person oder Behörde deren Entgegnung abzudrucken. Persönlichkeitsschutz. Die G. muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken; auf ihre Richtigkeit kommt es i.d.R. nicht an. Hat sie strafbaren (z. B. beleidigenden) Inhalt, so darf Abdruck verweigert werden. Abdruck muss unverzüglich, und zwar in demselben Teil des Druckwerkes und mit derselben Schrift wie der Abdruck des beanstandeten Textes ohne Einschaltungen und Weglassungen kostenfrei erfolgen. Ziemlich übereinstimmend in den Pressegesetzen der Länder geregelt.

. Wer durch eine in einem periodischen Druckwerk (Zeitung, Zeitschrift) aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, hat nach den Pressegesetzen der Bundesländer gegen den verantwortlichen Redakteur (u. den Verleger) einen Anspruch auf G. Dieser wurzelt letztlich im allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der Zweck der G. besteht darin, dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, den Tatsachenablauf aus seiner Sicht zu schildern; ein Wahrheitsbeweis ist daher nicht erforderlich. Die Pflicht zum Abdruck der G. besteht allerdings nur, wenn u. soweit der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat u. wenn die G. ihrem Umfang nach angemessen ist. Die G., die schriftlich abzufassen u. zu unterzeichnen ist, muss unverzüglich, spätestens binnen 3 Monaten, eingereicht werden. Sie hat sich auf tatsächliche Angaben zu beschränken u. darf keinen strafbaren Inhalt (z.B. Beleidigung) haben. Der Abdruck der G. muss in der nächstfolgenden Nummer, im gleichen Teil des Druckwerks u. mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen u. Weglassungen erfolgen. Er ist kostenfrei, soweit nicht der Umfang des beanstandeten Textes überschritten wird. Der Anspruch auf G. kann durch Klage, ggf. auch im Weg der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Ein Anspruch auf G. besteht auch bei Rundfunk- u. Fernsehsendungen.

ist die im Verhältnis zu der Veröffentlichung einer Tatsache andere Darstellung. Die Darstellung braucht nicht falsch und die G. braucht nicht objektiv richtig zu sein. Nach den Pressegesetzen der Länder sind verantwortlicher Redakteur und Verleger eines periodisch erscheinenden Druckwerks (ähnlich Rundfunk und Fernsehen) verpflichtet, eine G. einer Person zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die G. darf nur Tatsachenbehauptungen enthalten. Es kann u.U. auch ihre Anbringung auf einer Titelseite verlangt werden. In der Rechtswirklichkeit kann die G. in der Regel den von Rufmördern mit der Macht der Presse bewirkten Rufschaden nicht ausgleichen. Die Bestimmungen über das Recht der G. sind ein Schutzgesetz i. S. v. § 823 II BGB. Lit.: Körte, B., Das Recht auf Gegendarstellung, 2002; Krause, E., Das Gegendarstellungsrecht, 2003

Der verantwortliche Redakteur (nach einigen Landesrechten daneben der Verleger) einer periodischen Druckschrift ist nach den Pressegesetzen der Länder verpflichtet, zu Tatsachen, die in der Druckschrift veröffentlicht werden, auf Verlangen einer unmittelbar betroffenen Person oder Behörde deren Gegendarstellung (Berichtigung) abzudrucken. Die G. muss die beanstandeten Stellen bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und vom Einsender unterzeichnet sein. Sie ist unverzüglich und in demselben Teil des Druckwerkes sowie in derselben Schrift wie der Abdruck des beanstandeten Teils ohne Einschaltungen und Weglassungen abzudrucken. Die Aufnahme ist kostenfrei, soweit nicht die Entgegnung den Raum der zu berichtigenden Mitteilung überschreitet. Der Abdruck darf nur verweigert werden, wenn die G. einen strafbaren Inhalt hat. Die Berichtigungspflicht setzt nicht voraus, dass die Pressedarstellung falsch war, sondern besteht bei jeder Pressemitteilung zugunsten des Betroffenen. Die G. ist auch dann aufzunehmen, wenn sie den Tatsachen nicht entspricht. Ob die Verpflichtung zur G. öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Charakter hat, ist str. Der Anspruch auf G. kann vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden, da die Bestimmungen über die G. als Schutzgesetz i. S. des § 823 II BGB (unerlaubte Handlung, 2 b) anzusehen sind. S. a. Ehre, Presserecht.




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