Mobbing

Wenn ein einzelner Mitarbeiter von seinen Kolleginnen und Kollegen oder auch Vorgesetzten innerhalb des Betriebs oder innerhalb seiner Abteilung bzw. Arbeitsgruppe isoliert, beleidigt oder durch gezielt gestreute Gerüchte in seiner persönlichen Ehre verletzt oder in seinem beruflichen Fortkommen behindert wird, so bezeichnet man diese Verhaltensweise als Mobbing. Am häufigsten taucht dieser Begriff, der von dem amerikanischen Verb to mob — jemanden anpöbeln — hergeleitet wird, im Zusammenhang mit Beförderungen oder dem Versuch auf, einen Arbeitskollegen dazu zu bewegen, seinen Arbeitsplatz aufzugeben.
Beweisnot
Grundsätzlich besteht für den betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich gegen solche Verhaltensweisen seiner Kolleginnen und Kollegen oder Vorgesetzten zur Wehr zu setzen; allerdings wird es oft schwierig sein, die einzelnen Vorfälle zu beweisen. Je nach der speziellen Art des Mobbings hat der Betroffene die Möglichkeit, strafrechtliche Schritte zu unternehmen, beispielsweise wegen Ehrverletzung, wenn er beleidigt wurde. Es ist allerdings fraglich, ob die zuständige Staatsanwaltschaft das Verfahren dann tatsächlich auch durchführt oder ob es nicht möglicherweise eingestellt wird bzw. ob nicht von vornherein ein öffentliches Interesse an der Durchführung des Ermittlungsverfahrens verneint wird.
Dann bliebe dem Gemobbten nur die Anrufung der Zivilgerichte auf dem Wege einer Privatklage oder einer Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen
Selbstverständlich ist es dem Betroffenen unbenommen, die Angelegenheit über den Betriebsoder Personalrat zur Sprache zu bringen. Das Betriebsverfassungsrecht sieht diese Möglichkeit in den §§ 84 und 85 ausdrücklich vor.
Auch der Arbeitgeber kann diejenigen Personen, die des Mobbings beschuldigt werden, abmahnen oder ihnen sogar die Kündigung aussprechen. Allerdings stellt sich dann wieder die Frage der Beweisbarkeit, da der Arbeitgeber für die Kündigungsgründe beweispflichtig ist. Wenn sich das Mobbing jedoch beweisen lässt, führt es in der Regel zumindest zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

So hat das Bundesarbeitsgericht beispielsweise entschieden, dass Arbeitnehmer, die ihre Kollegen prinzipiell nicht zurückgrüßen, entlassen werden können (BAG 2 AZR 128/95) und dass Arbeitnehmer, die gegen ihre Kollegen handgreiflich werden, sogar entlassen werden sollen (BArbG 2 AZR 900/95). Das Arbeitsgericht Frankfurt kam zu dem Schluss, dass derjenige Arbeitnehmer, der der Frau seines Kollegen schöne Augen macht, um diesen zu demütigen, mit einer Strafversetzung oder sogar der Kündigung rechnen muss (ArG Frankfurt: 7 Ga 39/97).

Hilfe hei Mobbing
Wer von seinen Kolleginnen oder Kollegen gemobbt wird, kann sich bei folgenden Institutionen Rat und Hilfe von Fachleuten holen:
Mobbing-Zentrale e. V. Hamburg,
Tel. 0 40/ 79 31 96 27 Mobbing-Nottelefon der AOK Hamburg
Tel. 0 40/20 23 02 09, Montag 10-14 Uhr, Dienstag 14-18 Uhr, Donnerstag 17-20 Uhr
Örtliche Selbsthilfegruppen für Mobbingopfer

Im Arbeitsrecht :

bedeutet im Bereich des Arbeitslebens das systematische Schikanieren eines AN. Es kann als schlechter Scherz, über Drohungen und Intrigen bis zum Rufmord reichen. Der AG hat sich aufgrund seiner Fürsorgepflicht vor den AN zu stellen. Im übrigen können gegen den Veranlasser Schadensersatzansprüche bestehen.

(engl. [N.]) ist das Schädigen eines anderen Menschen vor allem durch vorsätzliches Verbreiten unwahrer Behauptungen über Arbeitnehmer seitens anderer Arbeitnehmer, Entzug von Personalmitteln, Geldmitteln und Sachmitteln sowie der Beeinträchtigung von Wirkungsmöglichkeiten (z. B. der verschwenderische, erfolglose, rechtsbrechende E erklärt, X sei eine unfähige Fehlbesetzung, missbrauche seine Wissenschaftsfreiheit und verschwende öffentliche Mittel, obwohl X im Gegensatz zu E nachweislich ungewöhnlich sparsam, rechtstreu und erfolgreich ist). Lit.: Esser, A., Mobbing, 6. A. 2005; Kollmer, N., Mobbing im Arbeitsverhältnis, 3. A. 2003

Unter diesem (nicht juristischen) Begriff versteht man die bewusste und systematische (d. h. auf längere Zeit betriebene) Ausgrenzung und Herabsetzung eines Arbeitnehmers durch dessen Arbeitskollegen oder/und den Arbeitgeber. Während gegen Arbeitskollegen hieraus nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung (z. B. Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit) in Betracht kommen, kann gegen den Arbeitgeber oder Dienstherrn auch ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des Arbeitsvertrags (z. B. bei Zuteilung unzumutbarer Arbeit, unter unwürdigen Bedingungen usw.) oder aus Staatshaftung gegeben sein. S. a. Stalking.




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