Reeder

Eigentümer eines Handelsschiffes. Er ist Kaufmann und schließt als solcher Seefracht- oder Passagierbeförderungsverträge mit Interessenten ab. Über die von ihm übernommenen Frachten stellt er besondere Bescheinigungen (»Konnossemente) aus. Für entstehende Schäden haftet er persönlich (Havarie). Er ist Arbeitgeber der auf seinen Schiffen fahrenden Seeleute. Er kann seine Schiffe auch vermieten (Charter). In diesem Falle gilt der Mieter (Charterer) als Reeder. Einen Zusammenschluß mehrerer Reeder zu einer Gesellschaft bezeichnet man als Reederei.

ist der Eigentümer eines ihm zum Erwerbe durch die Seefahrt dienenden Schiffes. Er haftet für Schäden, die einem Dritten durch die Schiffsbesatzung zugefügt werden. Jedoch ist die Haftung in vielen Fällen derart begrenzt, dass der R. nur mit Schiff und Fracht haftet. - Eine

(§484 HGB) ist der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden Schiffs (Schiffseigner). Er ist Kaufmann. Er haftet für jeden Schaden, den ein Angehöriger der Schiffsbesatzung einem Dritten schuldhaft zufügt. Lit.: Pötschke, J., Die Haftung des Reeders für Ansprüche aus Konnossementen, 1999

Eigentümer eines dem Erwerb durch die Seefahrt dienenden Schiffes (§ 484 HGB). Der Reeder kann seine vertragliche und außervertragliche Haftung für Personen- und Sachschäden, die bei der Verwendung des Schiffes entstanden sind (sog. Seeforderungen) auf bestimmte Höchstbeträge nach dem Übereinkommen vom 19.11.1976 (BGBl. 1986 II 786) beschränken (§§486 ff. HGB). Das Verfahren zur Bestimmung der Haftung richtet sich nach der Seerechtlichen Verteilungsordnung vom 25.7.1986 (BGBl. I 1130).

ist der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden Schiffes (Legaldefinition in § 484 HGB). Der R. (ebenso der Charterer) kann seine - vertragliche oder außervertragliche - Haftung für Personen- und Sachschäden, die bei der Verwendung des Schiffes entstanden sind (sog. Seeforderungen) bis auf bestimmte Höchstbeträge nach dem Übereinkommen vom 19. 11. 1976 (BGBl. 1986 II 786) beschränken (§§ 486 ff. HGB); zum Verfahren s. Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung v. 23. 3. 1999 (BGBl. I 530) m. Änd.

Eine Reederei (auch Partenreederei genannt) besteht, wenn mehrere Personen (sog. Mitreeder) ein ihnen gemeinschaftlich gehörendes Schiff für gemeinschaftliche Rechnung zum Erwerb durch Seefahrt verwenden (§ 489 HGB). Die Reederei ist eine besondere Form der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Die Mitreeder können durch Mehrheitsbeschluss einen Mitreeder, durch einstimmigen Beschluss eine andere Person als Korrespondentreeder bestellen (§ 492 HGB). Der Korrespondent-R. führt den Reedereibetrieb und vertritt die Reederei gerichtlich und außergerichtlich (§ 493 HGB). Eine Baureederei ist eine Reederei, die zu dem Zweck gebildet wird, ein Schiff auf gemeinschaftliche Rechnung zu erbauen und dann zur Seefahrt zu verwenden (§ 509 HGB). Der Anteil eines Mitreeders am Schiff wird Schiffspart genannt.




Vorheriger Fachbegriff: Reduktion | Nächster Fachbegriff: Reederei


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen