Regelfahrverbot

Nebenfolge im Rahmen der Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Für bestimmte Fälle von Verkehrsordnungswidrigkeiten sieht § 4 Abs. 1 BKatV als regelmäßig zu verhängende Katalogmaßnahme mit eingeschränkter Ermessensbetätigung der Verwaltungsbehörde ein Fahrverbot vor. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann von der Verhängung, dann regelmäßig gegen Erhöhung der Geldbuße, abgesehen werden, wenn das Fahrverbot eine unverhältnismäßige, außergewöhnliche Härte darstellen würde. Regelfälle sind gern. § 4 Abs. 1 S.1 BKatV:
— erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen von außerorts 41 km/h und innerorts 31 km/h (für Gefahrgut und Busse mit Fahrgästen sowie bei Lkw bei 31 km/h außerorts und 26 km/h innerorts),
— Nichteinhalten des Sicherheitsabstands, wenn dieser weniger als 2/10 des halben Tachowertes beträgt,
— falsches Überholen, Wenden, Rückwärtsfahren und Fahren in falscher Richtung auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen,
— qualifizierte Rotlichtverstöße.




Vorheriger Fachbegriff: Regelentgelt | Nächster Fachbegriff: Regelleistung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen