Retorsion

(lat. retorquere = zurückdrehen). 1) Völkerrecht: nicht rechtswidrige Erwiderung einer unbilligen Massregel durch eine andere unfreundliche Handlung (Vergeltung für rechtswidrige Akte Repressalie). Beispiel: Anordnung der Anwendung von Vergeltungsrecht durch den Bundesjustizminister mit Zustimmung des Bundesrats nach Art. 31 EinführungsG zum BGB. - 2) Strafrecht: Wiedervergeltung zwischen leichten Körperverletzungen oder zwischen Beleidigung und leichter Körperverletzung bzw. umgekehrt, bei welcher der Richter beide Beteiligte oder einen von ihnen für straffrei erklären oder milder bestrafen kann, § 233 StGB.

(Wiedervergeltung) ist die Erwiderung einer unfreundlichen oder rechtswidrigen Handlung durch eine ähnliche Handlung. Im Völkerrecht ist R. bei unfreundlicher Handlung (z.B. Zollbelastung) möglich. Im Strafrecht kann R. bei Beleidigungen und Körperverletzungen eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe begründen (vgl. §§ 199, 233 StGB). Kompensation

Maßnahme eines Staates gegenüber einem anderen Staat unterhalb der Schwelle bewaffneter Gewalt. Sie ist ein unfreundlicher, aber kein rechtswidriger Akt als Antwort auf einen unfreundlichen Akt. Sie ist nicht an das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gebunden, aber einzustellen, wenn ihr Zweck erreicht ist.

1. R. ist eine vom Grundsatz her erlaubte Maßnahme, mit der ein Völkerrechtssubjekt auf vorangegangenes völkerrechtliches Unrecht (s. auch völkerrechtliche Streitigkeit) reagiert. Fälle der R. sind z. B. eine Einfuhrsperre oder der Abbruch der diplomatischen Beziehungen. Eine vom Grundsatz her völkerrechtswidrige Maßnahme, die nur durch das vorangegangene völkerrechtliche Unrecht gerechtfertigt wird, nennt man Repressalie. Die Anwendung militärischer Gewalt zum Zwecke der R. oder Repressalie ist wegen Verstoßes gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot auf jeden Fall unzulässig.

2. Ein strafrechtlicher Fall der R. ist in § 199 StGB enthalten. Danach kann die Erwiderung einer Beleidigung mit einer solchen, wenn die Erwiderung auf der Stelle geschieht, zu einer Kompensation führen, d. h. der Richter kann einen oder beide Beteiligte für straffrei erklären.




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