Richter auf Lebenszeit

kann nur werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens
3 Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist. Auf diese Frist können i. d. R. 2 Jahre in einer anderen Tätigkeit, z.B. als Beamter des höheren Dienstes, als Rechtsanwalt, Notar, als habilitierter Hochschullehrer angerechnet werden. Anrechnung einer längeren Tätigkeit kommt nur in Frage bei besonderen Kenntnissen u. Erfahrungen des zu Ernennenden (§ 10 Deutsches RichterG). Richter.




Vorheriger Fachbegriff: Richter | Nächster Fachbegriff: Richter auf Probe


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen