Richter

Angehörige des öffentlichen Dienstes, denen gemäß Art. 92 GG «die Rechtsprechung anvertraut» ist. Man unterscheidet zwischen Berufs- und ehrenamtlichen Richtern. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die Berufsrichter.Bei diesen handelt es sich um Volljuristen (Juristen). Ihre Dienstverhältnisse sind geregelt im Deutschen Richtergesetz aus dem Jahre 1961, neu gefaßt im Jahre 1972. Von den Beamten unterscheiden sie sich vor allem durch ihre persönliche und sachliche Unabhängigkeit. Ihre persönliche Unabhängigkeit bedeutet, daß sie, wenn sie einmal zum Richter auf Lebenszeit ernannt worden sind, nicht mehr gegen ihren Willen abgesetzt oder versetzt werden können (ersteres ist nur in einem besonderen Verfahren, dem der Richteranklage, oder nach einem Disziplinarverfahren möglich, letzteres nur, wenn dies im Interesse der Rechtspflege zwingend geboten ist, vor allem bei einer Änderung des Gerichtsaufbaus, zum Beispiel bei einer Schließung kleiner Amtsgerichte). Ihre sachliche Unabhängigkeit bedeutet, daß ihnen niemand vorschreiben darf, wie sie im Einzelfalle zu entscheiden haben. Sie sind dabei nur dem Gesetz unterworfen. Ein besonderer Begriff ist der des «gesetzlichen Richters». Gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf «niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden». Dies bedeutet, daß Richter für die Entscheidung eines Prozesses nicht besonders bestellt werden dürfen, sondern daß von vornherein (meist für die Dauer eines Jahres) auf Grund einer allgemeinen Geschäftsverteilung feststehen muß, welche Richter über welche Prozesse zu entscheiden haben.

Dem R. als Träger der "Dritten Gewalt" (Gewaltenteilung) ist durch Verfassung und Gesetz eine Sonderstellung eingeräumt, durch die vor allem die Unabhängigkeit der Rechtssprechung gesichert werden soll. Die Rechtsstellung des R. ist insb. in Art. 97 GG und im Deutschen RichterG geregelt, Richtergesetze. -1) Nach Art. 97 GG sind die R. unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Man unterscheidet sachliche und persönliche Unabhängigkeit: a) sachliche Unabhängigkeit bedeutet, dass R.n keine Weisungen, auch keine Empfehlungen, erteilt werden können (anders bei der Staatsanwaltschaft). Einer Dienstaufsicht (Richterdienstaufsicht) untersteht der R. nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Behauptet der R., dass eine Massnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt, so entscheidet auf seinen Antrag ein Dienstgericht, das ausschliesslich mit Bundesrichtern bzw. auf Lebenszeit ernannten Richtern besetzt ist (§§ 26, 61, 78 Deutsches RichterG). Strafrechtlich kann der R. nur im Fall der Rechtsbeugung belangt werden. Auch zivilrechtlich ist seine Haftung eingeschränkt, § 839 Abs. 2 BGB, Richterhaftung. b) Persönliche Unabhängigkeit: Hauptamtlich und planmässig angestellte R. können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter Formen, welche die G.e bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder vorzeitig in den Ruhestand gesetzt werden. Wenn ein Bundes-R. im Amte oder ausserhalb des Amtes gegen Grundsätze des GG oder gegen die verfassungsmässige Ordnung seines Landes verstösst, so kann das Bundesverfassungsgericht auf Antrag des Bundestages (R.anklage) anordnen, dass der R. in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist; Art. 98 GG. Bei vorsätzlichem Verstoss gegen GG oder Landesverfassung kann auf Entlassung des R.s erkannt werden. Unabsetzbarkeit, Unversetzbarkeit der Richter. 2) R. sind nicht Beamte, sondern als Organe der Rechtssprechung eine besondere Gruppe innerhalb des öffentlichen Dienstes. Die Befähigung zum R.amt wird durch das Bestehen zweier Prüfungen erworben. Der ersten Prüfung geht ein Studium der Rechtswissenschaft von mindestens 3V2 Jahren voran. Zwischen erster und zweiter Staatsprüfung ist ein Vorbereitungsdienst von mindestens zweieinhalb Jahren (Referendarzeit) abzuleisten. Der R. wird durch Aushändigung einer Urkunde ernannt, in der die Worte "unter Berufung in das Richterverhältnis" mit dem Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit" (R. auf Zeit), "auf Probe" (R. auf Probe) oder "kraft Auftrages" (-R. kraft Auftrages) enthalten sein müssen. Zum R. auf Lebenszeit kann nur ernannt werden, wer nach dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist. Wer später als R. auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt verwendet werden soll, kann zum Richter auf Probe (-Gerichtsassessor) ernannt werden; nach spätestens sechs Jahren Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder zum Staatsanwalt (als Beamter auf Lebenszeit). R. auf Zeit sind nur unter den durch BundesG bestimmten Voraussetzungen und nur für die bundesgesetzlich bestimmten Aufgaben zulässig. Ehrenamtliche Richter (z.B. Schöffen, Geschworene) dürfen bei einem Gericht nur aufgrund eines G.es unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen tätig werden. Sie sind in gleicher Weise unabhängig wie Berufsrichter. - 3) Entsprechend dem Richtereid "das Richteramt... getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen" hat der R. bei der Entscheidung der ihm übertragenen Rechtsfälle die G.e anzuwenden und auszulegen (Gesetzesauslegung), und Lücken im Gesetz durch Analogie, notfalls durch freie Rechtsfindung zu schliessen. Diese darf jedoch grundsätzlich nicht zur Schaffung völlig neuer, dem Gesetz widersprechender Rechtssätze führen (Richterrecht), weil Änderung der Gesetze ausschliesslich Sache der Gesetzgebungsorgane ist. Der R. muss also u. U. ein Gesetz, das er selbst nicht für richtig hält, anwenden. Hält er ein Gesetz, auf das es bei seiner Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so hat er sein Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des zuständigen Bundes- bzw. Landesverfassungsgerichts einzuholen (Normenkontrolle, Art. 100 GG). - Zur DDR Parteilichkeit der Rechtssprechung. Siehe auch: Ergänzungsrichter, gesetzlicher Richter, Hilfsrichter, beauftragter R., ersuchter R., Richterwahl.

sind unabhängige Amtsträger, denen die rechtsprechende Gewalt exklusiv anvertraut ist (Art. 92). Ihre Rechtsstellung in Bund und Ländern ist durch besondere Gesetze geregelt (Art. 98 I und III). Für die Berufung der Bundesverfassungsrichter und der Bundesrichter sind besondere Wahlverfahren vom GG vorgesehen (Art. 94 12 und 95 II).

. Die rechtsprechende Gewalt ist den unabhängigen u. nur dem Gesetz unterworfenen R. anvertraut (Art. 92,97 GG). Sie wird durch Berufsrichter u. ehrenamtliche R. (z.B. Schöffen) ausgeübt. Die Rechtsstellung der R. ist in Art. 97,98 GG, in den Landesverfassungen u. im Deutschen Richtergesetz geregelt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben, die durch die Erste juristische Staatsprüfung (nach einem dreieinhalbjährigen rechtswissenschaftlichen Studium) u. die Zweite juristische Staatsprüfung (nach einem zweieinhalbjährigen Vorbereitungsdienst) erworben wird (§§ 5 ff. DRiG). Über die Berufung der R. an den Gerichten der Länder entscheidet der zuständige Landesminister oder die Landesregierung (in einigen Ländern gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss). R. an den Bundesgerichten werden von einem Richterwahlausschuss gewählt, der aus je 1 Minister der
11 Bundesländer u. 11 vom Bundestag nach Fraktionsstärke bestimmten Wahlmännern besteht (Art. 95 II GG); der bei jedem Bundesgericht errichtete Präsidialrat ist zuvor über die persönliche u. fachliche Eignung des Bewerbers anzuhören. Zur Berufung der R. am BVerfG s. dort. Die Berufung in das Richterverhältnis - i. d. R. auf Lebenszeit - geschieht wie bei der Beamtenernennung (öffentlicher Dienst) durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde (§§ 8 ff. DRiG). Die Unabhängigkeit des R. äussert sich darin, dass er im Unterschied zum Beamten grundsätzlich nur mit seiner schriftlichen Zustimmung in ein anderes Amt versetzt werden kann (persönliche Unabhängigkeit, §§ 30 ff. DRiG). In seiner rechtsprechenden Tätigkeit ist er keinen Weisungen unterworfen; einer Dienstaufsicht untersteht er nur, soweit seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird (sachliche Unabhängigkeit, § 26 DRiG). Aufgrund seines Richtereides ist er verpflichtet, das Richteramt getreu dem Grundgesetz u. getreu dem Gesetz auszuüben u. nach bestem Wissen u. Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen (§ 38 DRiG). Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, so kann er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Für die Beteiligung an allgemeinen u. sozialen Angelegenheiten werden Richterräte gewählt (§§ 49ff. DRiG); sie entsprechen im wesentlichen den Personalräten.

ist der als zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten berufenes Organ der Rechtspflege wirkende Mensch. Den Richtern ist nach Art. 92 GG die rechtsprechende Gewalt anvertraut. Der R. ist entweder Berufsrichter oder ehrenamtlicher R. Der Berufsrichter erlangt sein Amt grundsätzlich nur auf Grund der Richteramtsbefähigung. Nach Art. 97 GG sind die R. (sachlich und persönlich) unabhängig, weitgehend unversetzbar, unabsetzbar und nur dem Gesetz unterworfen. Die Rechtsverhältnisse der R. sind im Einzelnen im Deutschen Richtergesetz geregelt. Gesetzlicher R. (Art. 101 GG) ist der allgemein und vor Beginn eines einzelnen Verfahrens für die Behandlung einer gewissen Art von Sachverhalten bestimmte R. Diesem darf zur Verhinderung subjektiver Willkür niemand entzogen werden. Aus diesem Grund darf ein Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (z.B. Österreich) auch ein Vorabentscheidungsverfahren zur Entscheidung einer europarechtlichen Rechtsfrage nicht rechtswidrig unterlassen oder nach Einleitung rechtswidrig zurücknehmen. Die von einem Vorsitzenden Richter für die Geschäftsverteilung nach § 21g GVG aufgestellten Grundsätze müssen schriftlich abgefasst sein. Es ist grundsätzlich geboten, für mit Berufsrichtern überbesetzte Spruchkörper eines Gerichts im Voraus nach allgemeinen Merkmalen zu bestimmen, welche Richter an welchen jeweiligen Verfahren mitzuwirken haben. Beauftragter R. ist im Zivilprozessrecht das mit einzelnen Maßnahmen (z.B. Beweisaufnahme) betraute Mitglied des erkennenden Gerichts, ersuchter R. das um einzelne Maßnahmen (Beweisaufnahme) ersuchte Mitglied eines anderen Gerichts (§§361 f. ZPO). Vorsitzender Richter ist der mit der Leitung eines Kollegialgerichts betraute Richter. (Am 31. 12. 2000 gab es in Deutschland 20880 Richter, davon 5780 Frauen). Lit.: Schmidt-Räntsch, G., Deutsches Richtergesetz, 5. A. 1995; Schneider, E./Hövel, M. van den.. Richterliche Arbeitstechnik, 4. A. 2007; Beck’sches Richterhandbuch, hg.v. Seitz, W./Büchel, //., 2. A. 1999; Roth, T., Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter, 2000; Die Praxis des Richterberufs, hg.v. Müller-Graff, P. u.a., 2000; Schröder, R., Dienstzeiten und Anwesenheitspflichten, NJW 2005, 1160

Personen, denen gem. Art.92 GG die rechtsprechende Gewalt anvertraut ist. Sie sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG). Unterschieden werden Berufsrichter und ehrenamtliche Richter (§ 1 DRiG). Letztere sind in einigen Verfahrensordnungen vorgesehen, in denen auch ihre jeweiligen Rechtsverhältnisse geregelt sind (vgl. §§ 105 Abs. 1, 107 ff. GVG, §§16, 20 ff., 35, 37 ff., 41, 43f ArbGG).
Berufsrichter sind aufgrund ihrer Unabhängigkeit keine Beamten, sondern stehen in einem besonderen Dienstverhältnis zum Staat (vgl. Art.98 GG). Dieses Richterverhältnis der Berufsrichter wird im Deutschen Richtergesetz (DRiG) und den Richtergesetzen der Länder geregelt. Voraussetzung für die Berufung zum (Berufs-)Richteramt ist die Befähigung zum Richteramt, die durch Studium der Rechtswissenschaft mit abschließendem erstem Staatsexamen und Referendariat mit abschließendem zweiten Staatsexamen erworben wird (§ 5 DRiG). Der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit (§ 10 DRiG) geht eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Richter auf Probe (§ 12 DRiG) voraus. Die Amtsbezeichnung des Richters auf Lebenszeit lautet „Richter”, „Vorsitzender Richter”, „Direktor”, „Vizepräsident” oder „Präsident” mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz (also „Richter
am Amtsgericht”, „Präsident des Verwaltungsgerichts” usw., § 19a Abs. 1 DRiG), während die Amtsbezeichnung des Richters auf Probe nur „Richter” lautet (§ 19 a Abs. 3 DRiG).

Art. 92 GG vertraut die rechtsprechende Gewalt den R. an und bestimmt damit die nach Art. 20 II 2 GG notwendigen besonderen Organe dieses Teils der Staatsgewalt. Nach § 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) i. d. F. v. 19. 4. 1972 (BGBl. I 713) m. Änd. wird die rechtsprechende Gewalt durch Berufsrichter und durch ehrenamtliche Richter ausgeübt. Berufsrichter ist, wer durch Aushändigung einer Urkunde nach § 17 DRiG - i. d. R. auf Lebenszeit - in das Richterverhältnis berufen worden ist. Der Berufsrichter ist meist hauptamtlich tätig, doch ist dies nicht notwendig. Im Einzelnen s. Richterverhältnis. Ehrenamtlicher R. ist, wer, ohne zum Berufsrichter ernannt zu sein, Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt wahrnimmt. Der ea. R. nimmt an der Rechtsprechung entweder als unmittelbarer Vertreter des Volkes (Schöffen) oder für einen an einzelnen Verfahrensarten besonders interessierten Personenkreis, z. B. in arbeitsgerichtlichen Verfahren, oder kraft besonderer Sachkunde, z. B. in Handelssachen, teil (ehrenamtliche Richter). Die Rechtsstellung der R. ist durch das GG (Art. 97, 98) und die Verfassungen der Länder sowie die Richtergesetze geregelt. Hauptmerkmal ihrer Rechtsstellung ist die verfassungsrechtlich garantierte sachliche und persönliche Unabhängigkeit.




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