Risikoausschluss

bezeichnet im Versicherungsrecht eine sog. sekundäre Einschränkung des Versicherungsschutzes im Hinblick auf das eingetretene Risiko. Die primäre Begrenzung des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, insbesondere den allgemeinen Versicherungsbedingungen, in denen im Einzelnen die versicherten Sachen und versicherten Gefahren aufgezählt sind. Über den Risikoausschluss als sekundäre Einschränkung werden bestimmte Ursachen des Schadenseintritts an grundsätzlich versicherten Sachen bzw bestimmte schadenstiftende Ereignisse in Bezug auf versicherte Sachen und Gefahren vom Versicherungsschutz ausgenommen. Klassisches Beispiel ist in fast allen Schadenversicherungen der Ausschluss der Eintrittspflicht des Versicherers für Schäden durch Kriegsereignisse, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie.
Von Bedeutung ist zudem der sog. „subjektive Risikoausschluss” in der Haftpflichtversicherung in § 103 VVG, der die Eintrittspflicht des Versicherers im Fall der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer ausschließt. Für diesen Fall will der Versicherer von vornherein keine Risikoabdeckung übernehmen, so dass generell keine Eintrittspflicht besteht.




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