Rundfunkanstalten

1.
Die R. sind die Träger des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zurzeit bestehen die Landesrundfunkanstalten Bayer. R., Hessischer R., Mitteldeutscher R., Norddeutscher R., Radio Bremen, Rundfunk Berlin-Brandenburg, Saarländischer R., Südwestrundfunk und Westdeutscher R. Ferner gibt es die Länderrundfunkanstalt ZDF, die Bundesrundfunkanstalt Deutsche Welle und das Deutschlandradio. Der Südwestrundfunk entstand 1998 durch die Fusion von Süddeutschem Rundfunk und Südwestfunk, der Rundfunk Berlin-Brandenburg ging 2003 aus der Fusion vom Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg und dem Sender Freies Berlin hervor. S. a. ARD.

2.
Die R. sind gemeinnützige rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit weitgehendem Selbstverwaltungsrecht und nur begrenzter staatlicher Rechtsaufsicht (Staatsaufsicht). Einzelheiten regelt das Rundfunkrecht. Die Verfassung der R. ist in den hauptsächlichen Strukturen weitgehend ähnlich. Organe sind der Rundfunkrat (ZDF: Fernsehrat, Deutschlandradio: Hörfunkrat), der „pluralistisch“ aus Vertretern gesellschaftlicher Kräfte und der Parlamente besetzt ist, der vom Rundfunkrat gewählte Verwaltungsrat und der Intendant. Die Zuständigkeiten sind ähnlich wie die von Hauptversammlung (Rundfunkrat), Aufsichtsrat (Verwaltungsrat) und Vorstand (Intendant) einer Aktiengesellschaft.




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