Saison-Kurzarbeitergeld

Im Sozialrecht :

Saisonarbeitnehmer sind Arbeitnehmer in Betrieben oder Betriebsabteilungen, deren Arbeitnehmer für mindestens 35 zusammenhängende Kalendertage entlassen werden bzw. deren Arbeitsverhältnisse aus Witterungsgründen beendet werden bzw. die für mindestens 4 und höchstens 12 Monate Arbeitnehmer vorübergehend zur Produktionssteigerung einstellen (Beispiel: Hotel). Sai- son-Kurzarbeitergeld erhalten Arbeitnehmer in der Zeit zwischen dem 1. Dezember und 31. März, wenn sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist, der Arbeitsausfall erheblich ist, die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen der Kurzarbeit vorliegen und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist (§ 175 SGB III). Kurzarbeitergeld

ist eine durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24. 4. 2006 (BGBl. I S. 926) eingeführte Leistung der Arbeitsförderung nach dem SGB III, die insbesondere das frühere Winterausfallgeld als Leistung der Winterbauförderung ersetzt.

Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März (Schlechtwetterzeit), wenn sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem anderen von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Wirtschaftszweig angehört, der Arbeitsausfall erheblich ist und die sonstigen für den Bezug von Kurzarbeitergeld bestehenden betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist (§ 175 I SGB III).

Ein Betrieb des Baugewerbes i. S. dieser Regelung ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Ein Wirtschaftszweig ist von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffen, wenn der Arbeitsausfall regelmäßig in der Schlechtwetterzeit aufgrund witterungsbedingter oder wirtschaftlicher Ursachen eintritt; das Nähere soll durch Bundesgesetz geregelt werden (§ 175 II, IV SGB III).

Ein Arbeitsausfall gilt als erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Witterungsbedingter Arbeitsausfall liegt vor, wenn dieser ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der betrieblichen Arbeitszeit ausfällt (Ausfalltag, § 175 IV, V SGB III).

Hinsichtlich der Anspruchshöhe etc. gelten die Regelungen über das allgemeine Kurzarbeitergeld entsprechend (s. auch Mehraufwands-Wintergeld, Wintergeld, Zuschuss-Wintergeld).




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