Schuldnerbegünstigung

Gläubigerbenachteiligung.

§ 283 d StGB. Diese Insolvenzstraftat betrifft die Tathandlungen des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB Bankrott), sanktioniert dabei jedoch nur das Verhalten von außenstehenden Dritten, die zugunsten oder mit Einwilligung des Schuldners die den Gläubigern zustehende Aktivmasse des Schuldnervermögens mindern.
Handelt der Dritte dabei ohne Tatherrschaft, die der Schuldner selbst innehat, ist der Schuldner nach § 283 Abs. 1 Nr.1 StGB, der 1)rirrc lediglich als Teilnehmer zu bestrafen.
Objektive Strafbarkeitsbedingung ist nach § 283 d Abs. 4 StGB, dass die Person, zu deren Gunsten der andere handelt (später), seine Zahlungen eingestellt hat oder das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

Insolvenzstraftaten.




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