Schuldnerberatungsstelle

hat die Aufgabe, vor Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens eine außergerichtliche Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Planes zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern mit dem Ziel einer Einigung zwischen beiden Parteien durchzuführen. Sowohl geeignete Personen als auch Stellen können die Aufgaben einer Schuldnerberatungsstelle wahrnehmen (§305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Für die Schuldnerberatung geeignete Personen können Rechtsanwälte, -Notare, -Steuerberater oder Schiedsleute sein. Geeignete Stellen sind solche, die z.B. einem Verband der freien Wohlfahrtspflege oder einer Verbraucherzentrale angehören oder die eine Einrichtung einer kommunalen Selbstverwaltungskörperschaft sind. Die Schuldnerberatungsstellen haben nicht die Funktion eines Schuldneranwalts. Ihre Aufgabe hat lediglich mediatorischen Charakter. Sie müssen daher Vergleichsvorschläge im Rahmen der Schuldenbereinigung machen, die dem beiderseitigen Interessenausgleich dienen.




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