Schwarzflug

Benutzung eines Flugzeugs ohne Wissen und Willen des Halters. Wer beim Sch. einen Schaden verursacht, haftet auf Ersatz. Neben ihm haftet der Halter nur, wenn er den Sch. durch sein Verschulden ermöglicht hat oder wenn der Schädiger (Schwarzflieger) sein Angestellter ist, § 33 LuftVG.
— a. Luftverkehrshaftung, Schwarzfahrt.




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