Luftverkehrshaftung
Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand, der nicht Fluggast ist, getötet, körperlich verletzt oder an seinem Eigentum beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden - ohne Nachweis eines Verschuldens (Gefährdungshaftung) - zu ersetzen (§§ 33 ff. LuftverkehrsG i. d. F. v. 10. 5. 2007, BGBl. I 698; Luftfahrtrecht). Unfall ist jedes plötzlich auf das Luftfahrzeug einwirkende Ereignis, durch das ein Schaden eintritt, der nicht notwendigerweise auf den besonderen Gefahren des Luftfahrtrechts beruhen muss (z. B. Blitzschlag). Der Umfang der Ersatzpflicht entsprechen der Regelung bei der Straßenverkehrshaftung (s. a. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung). Die Höchstsumme des Schadensersatzes für jede getötete oder verletzte Person beträgt 600 000 EUR oder 36 000 EUR Jahresrente; die Gesamthaftungshöhe richtet sich nach dem zulässigen Höchstgewicht des Luftfahrzeugs (§ 37 LuftVG). Auch Schmerzensgeld kann gefordert werden. Zur Verjährung unerlaubte Handlung (7). Wird ein Fluggast an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen getötet oder körperlich verletzt oder erleidet er einen Schaden an seinem Gepäck, so ist der Luftfrachtführer - gleichfalls ohne Nachweis eines Verschuldens - zum Schadensersatz verpflichtet (§§ 44 ff. LuftVG). Auch hier gelten Haftungsgrenzen (100 000 Rechnungseinheiten = Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds bei Tötung oder Körperverletzung für jede Person, 1000 Rechnungseinheiten für mitgeführte Gegenstände oder Reisegepäck und 4150 Rechnungseinheiten bei verspäteter Personenbeförderung). Ein Anspruch auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften (Beförderungsvertrag) kann ebenfalls nur nach Maßgabe dieser Einschränkungen geltendgemacht werden. Auf das Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern mit Luftfahrzeugen finden die Vorschriften über den Frachtvertrag Anwendung (§ 407 III Nr. 1 HGB). Ist der Schaden bei einer internationalen Luftbeförderung entstanden, so gelten die internationalen Vereinbarungen, insbes. das Warschauer Abkommen v. 28. 9. 1955 (BGBl. 1958 II 291) m. spät. Änd., in denen ähnliche Höchstsätze für die L. vorgeschrieben sind (vgl. VO v. 4. 12. 1973, BGBl. I 1815). Zum Montrealer Übereinkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr v. 28. 5. 1999 s. G v. 6. 4. 2004 (BGBl. II 458). Ein weitergehender Schutz kann nur durch Abschluss eines Versicherungsvertrags erreicht werden. Die gleichen Grundsätze gelten an sich für Überschallschäden, soweit in ihnen ein „Unfall“ zu sehen ist. Dies ist zu bejahen z. B. bei einem plötzlichen Schock oder bei Sachschäden, die durch einen Überschallknall verursacht werden; zu verneinen bei Gesundheitsschäden durch andauernde Tiefflüge (hier kann aber Staatshaftung in Betracht kommen, BGHZ 122, 363). Die Bestimmungen des LuftVG sind auch auf militärische Luftfahrzeuge anwendbar (§§ 53, 54 LuftVG); daneben kommen die Grundsätze der Staatshaftung (bei NATO-Truppen Stationierungsschäden) zur Anwendung.
Weitere Begriffe : Sabotage | Fertighaus(vertrag) | Abweichung vom Sozialhilferegelsatz |
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