Selbstgefährdung oder -schädigung, eigenverantwortliche

liegt vor, wenn jemand wissentlich selbstgefährdende Handlungen vornimmt oder sich wissentlich in eine schon bestehende Gefahr begibt, insbes. Gebrauch von Doping-Mitteln durch einen Sportler, ungeschützter Geschlechtsverkehr mit einer HIV-infizierten Person (AIDS), Verbrauch von Betäubungsmitteln durch einen davon Abhängigen. Nach der Rspr. (BGHSt. 32, 262) stellt die Mitwirkung an der S., also z. B. die Abgabe des Doping-Mittels, im Falle der Verwirklichung des Risikos schon vom Tatbestand keine Körperverletzung oder Tötung dar, weil rechtlich keine Kausalität gegeben ist. Auf eine Einwilligung des Verletzten kommt es daher nicht an. Die Strafbarkeit des Mitwirkenden wegen dieser Delikte kann aber dann beginnen, wenn er kraft überlegenen Sachwissens, z. B. der dopende Arzt, das Risiko besser erfasst als der sich selbst Gefährdende oder wenn er nicht eingreift, sobald der sich selbst Gefährdende bewusstlos geworden ist.

S. a. Anstaltsunterbringung (1, 4).




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