Selbstverstümmelung

die unmittelbare mechanische Einwirkung auf einen menschlichen Körper, die zu Verlust oder Zerstörung eines Organs oder Körpergliedes führt. Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch S. zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht, macht sich strafbar.

Wer sich od. einen anderen mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung od. auf andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht od. machen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von 3 Mon. bis zu 5 Jahren bestraft. Strafbar ist auch schon der Versuch od. wenn Untauglichkeit nur zeitweise od. für einzelne Arten der Verwendung herbeigeführt wird (§ 109 StGB; § 17 WStG). - S. führt i.d.R. zum Verlust des Anspruchs auf Versicherungsleistungen.

Im Wehrstrafgesetz ein Straftatbestand der militärischen Straftaten, welcher eine allgemeine militärische Pflichtverletzung erfasst (§17 WStG). Bestraft wird, wer sich oder einen anderen Soldaten mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise wenigstens für eine gewisse Zeit oder teilweise zum Wehrdienst untauglich macht oder machen lässt. Die Selbstverstümmelung kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden; der Versuch ist strafbar. Sie ist neben der Dienstentziehung durch Täuschung die andere Form der Wehrdienstentziehung. Wegen der teilweisen Überschneidung der Selbstverstümmelung mit der Wehrpflichtentziehung (Landesverteidigungsdelikte) durch Verstümmelung (§109 StGB) treten rechtliche Schwierigkeiten bei der Frage der strafbaren Beteiligung von Zivilpersonen auf.

Wehrdienstentziehung.




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