sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen

Straftat, die begeht, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter sechzehn Jahren vomimmt, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist oder an einer Person unter achtzehn Jahren unter Mißbrauch der
Abhängigkeit aus einem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienstoder Arbeitsverhältnis. Mit Strafe bedroht ist auch, wer sexuelle Handlungen an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenem Kind vomimmt.
ist, wenn diese noch nicht 16 Jahre alt und dem Täter zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut sind (z. B. Mündel, Pflegekind, Schüler), schon bei Vornahme sexueller Handlungen strafbar, desgleichen sexuelle Handlungen mit dem noch nicht 18-Jährigen eigenen oder angenommenen Kind; bei anderen 16-18-Jährigen S. muss noch die missbräuchliche Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses - auch eines Dienst(Arbeits)verhältnisses - hinzutreten (§ 174 StGB). Die Strafe ist Freiheitsstrafe von 3 Mon. bis 5 Jahren.

Die gleiche Strafdrohung gilt nach § 174 a StGB bei s. M. von Gefangenen oder sonst behördlich Verwahrten unter Ausnutzung einer Dienststellung (z. B. durch Vollzugsbeamte in Strafanstalten) oder bei Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses zum s. M. von Kranken oder Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (Ärzte oder Pfleger bei Heiminsassen usw.).

Eine entsprechende Strafbestimmung (§ 174 b StGB) bedroht den an der Strafverfolgung beteiligten Amtsträger bei Vornahme sexueller Handlungen mit dem Betroffenen unter Missbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit.

Ebenso ist der s. M. von Patienten (Kranken, Behinderten oder psychotherapeutisch Behandelten) unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses strafbar (§ 174 c StGB).

Soweit Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses vorausgesetzt wird, kann er bei Initiative des Opfers fehlen; er fehlt auch bei echter Liebesbeziehung, während die bloße Einwilligung des Opfers i. d. R. unerheblich ist. Versuch ist in allen Fällen (§§ 174-174 c StGB) strafbar.




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