SGB I

Allgemeiner Teil des Sozialgesetzbuches, in Kraft getreten am 1. 1. 1976. Geregelt sind grundlegende soziale Rechte, Einweisungsvorschriften und für die einzelnen Leistungszweige die jeweiligen Leistungsarten. Ergänzt wird dies noch durch allgemeine Grundsätze
des Leistungsrechts, u. a. über Auszahlungsmodalitäten, Verzinsung, Verjährung, Anspruchsüberleitung, Sonderrechtsnachfolge und Mitwirkungsobliegenheiten etc.




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