Sitztheorie

ist die auf den Sitz einer Gesellschaft als Anknüpfungspunkt des für sie geltenden Rechts abstellende Theorie des internationalen Gesellschaftsrechts. Nach ihr kann eine Zweigniederlassung einer z. B. nach englischem Recht gegründeten, aber in England (nach Sitzverlegung) keinen tatsächlichen Sitz aufweisenden Gesellschaft nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen werden. Der Europäische Gerichtshof lehnt die S. als europarechtswidrig ab. Lit.: Sedemund, J., Die Sitztheorie im deutschen internationalen Steuerrecht, 2004

, internationales Privatrecht: Theorie der h. M. zur Frage des — gesetzlich nicht geregelten — Anknüpfungspunktes für das Gesellschaftsstatut. Nach dieser Theorie ist im IPR für Fragen des Gesellschaftsrechts (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführung, Vertretung) das Recht am tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung maßgeblich.
Die Folgen der Sitztheorie sind für Gesellschaften, die in EG-Mitgliedstaaten nach dortigem Recht gegründet wurden, wegen Verstoßes gegen die in Art. 43,48 EG normierte Niederlassungsfreiheit begrenzt worden: Ist die Gesellschaft nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaates wirksam errichtet worden, so kann sie
von dort im EU-Ausland durch Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen tätig werden (vgl. sog. Überseering-Urteil des EuGH, NJW 2002, 3614).
Im Gegensatz hierzu knüpft die Gründungsrechtstheorie an den Ort der Gesellschaftsgründung an.
Verfassungsrecht: Grundrechtsfähigkeit.




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