Sorge

elterliche Sorge.

ist das bedrückende Gefühl der Unruhe und Angst und die daraus folgende Mühe für das Wohlergehen. Im Familienrecht (§ 1626 BGB) ist elterliche S. das Recht und die Pflicht der Eltern (d.h. des Vaters und der Mutter), für das minderjährige Kind zu sorgen. Die elterliches, umfasst die S. für die Person (Personensorge) und das Vermögen (Vermögenssorge) des Kindes. Zur elterlichen S. gehört auch die Vertretung des Kindes, die grundsätzlich durch die Eltern gemeinschaftlich erfolgt. Im Rahmen der elterlichen S. sind die Kinder in gewissem Umfang an wichtigen Entscheidungen zu beteiligen (§ 1626 II BGB). Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen sowie mit anderen Menschen, zu denen das Kind Bindungen hat, wenn deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist (§ 1626 III BGB). Für ein gemeinsames Sorgerecht beider Eltern ist kein Raum, wenn diese nicht mehr die Fähigkeit und die Bereitschaft aufbringen können, in den Angelegenheiten des Kindes zu dessen Wohl zusammenzuarbeiten. Streiten die Eltern erbittert über die S., so ist sie der Mutter zu übertragen, wenn diese als Hausfrau die Kinder überwiegend versorgt, sich die Kinder bei ihr wohl fühlen, eine starke emotionale Bindung zwischen den Kindern und ihr besteht und der Vater als Berufstätiger (z.B. Klavierspieler) fremde Hilfe in Anspruch nehmen muss. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche S. dann gemeinsam zu, wenn sie in öffentlicher Urkunde erklären, dass sie die S. gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung) oder wenn sie einander heiraten (§ 1626a I BGB). Im Übrigen hat die Mutter die elterliche S. (§ 1626a II BGB). Leben Eltern, denen die elterliche S. gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche S. oder einen Teil der elterlichen S. allein übertrage (§ 1671 BGB). Sofern dies nicht bewirkt wird, ist bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung gegenseitiges Einvernehmen erforderlich, während in Angelegenheiten des täglichen Lebens der Elternteil allein entscheidet, bei dem sich das Kind berechtigt aufhält (§ 1687 I BGB). Im Falle der Ehescheidung bleibt das gemeinsame Sorgerecht bestehen, wenn kein Elternteil etwas anderes beantragt. Lit.: Braun, O., Die elterliche Sorge, 1999; Schulte, A., Eltern und Kinder, 2. A. 2002; Zorn, D., Das Recht der elterlichen Sorge, 2006




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