Sozialauswahl

Unter der Sozialauswahl versteht man die Auswahl eines Arbeitgebers, welchem seiner Mitarbeiter er gegebenenfalls kündigt. Sie hängt von der Größe des Betriebs und der Entscheidung des Arbeitgebers ab.
Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist die Kündigung eines Arbeitnehmers, der ohne Unterbrechung länger als sechs Monate in demselben Betrieb gearbeitet hat, dann rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Voraussetzung für die Anwendung dieses Grundsatzes ist eine Mindestgröße des Betriebs: Er muss, ausschließlich der Auszubildenden, in der Regel über mehr als fünf Arbeitnehmer verfügen. Teilzeitkräfte werden bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und bei mehr als 30 Stunden mit 0,75 Mitarbeiter berücksichtigt. In einem solchen Unternehmen ist demnach eine betriebsbedingte Kündigung nur dann wirksam, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers die in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegten sozialen Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Liegen solche Richtlinien nicht vor, muss der Arbeitgeber die Sozialauswahl nach den von den Arbeitsgerichten herausgearbeiteten Grundsätzen vornehmen. Dann sind zumindest die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und eventuelle Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Nicht in die Sozialauswahl einbeziehen muss der Arbeitgeber jedoch solche Mitarbeiter, deren Weiterbeschäftigung vor allem wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem betroffenen Arbeitnehmer auf Wunsch die Gründe anzugeben, die ihn zu seiner Auswahl geführt haben. Wenn der Gekündigte geltend macht, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt sei, muss er das allerdings beweisen können.
§ 1 KSchG in der seit 1.1.1999 geltenden Fassung

Siehe auch Kündigung im Arbeitsrecht

ist die beispielsweise bei der Kündigung im Arbeitsrecht erforderliche Auswahl aus sozialen Überlegungen. Lit.: Bütefisch, W., Die Sozialauswahl, 2000; Grossmann, ü., Zur Vergleichbarkeit, 2002




Vorheriger Fachbegriff: Sozialansprüche | Nächster Fachbegriff: Sozialbeirat


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen