Sprengstoff

Stoff, der bei Entzündung zu einer plötzlichen Ausdehnung von Flüssigkeiten oder Gasen und dadurch zu einer Sprengwirkung führt. Der Umgang und Verkehr mit S., Zündmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Sprengzubehör bedarf nach dem Sprengstoffgesetz der Zulassung; Beförderung und Einfuhr sind erlaubnispflichtig. Das Herbeiführen einer S.Explosion sowie die Vorbereitung eines Explosionsverbrechens sind strafbar.

Der Umgang mit S. ist im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes (also nicht unter rein sicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten) im G über explosionsgefährliche Stoffe (SprengstoffG) i. d. F. v. 10. 9. 2002 (BGBl. I 3518) m. spät. Änd. geregelt. Es gilt für Umgang und Verkehr mit S. (Zusammenstellg. in Anl. I des G) sowie Zündmitteln und pyrotechnischen Gegenständen. Das S.G gilt nicht für die Bundeswehr und in Deutschland stationierte ausländische Streitkräfte, die Beförderung von S. auf der Eisenbahn, auf Schiffen und in der Luft, in Bergbaubetrieben sowie im Geltungsbereich des Waffengesetzes (Waffen) und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen. Für Vertrieb oder Verwendung von S. besteht eine Erlaubnispflicht (§ 7). Voraussetzungen für die Erlaubnis sind u. a. Zuverlässigkeit und Fachkunde. Der Erlaubnisinhaber hat umfangreiche Aufzeichnungspflichten (§ 16). Die §§ 19 ff. enthalten Bestimmungen über die verantwortlichen Personen und ihre Pflichten (Befähigungsschein, Mitführen von Urkunden, Schutzvorschriften, Anzeigepflichten). Die §§ 30 ff. regeln die Überwachungsmaßnahmen (Auskunftspflichten, Nachschaurecht). Die §§ 40 ff. enthalten Straf- und Bußgeldbestimmungen.




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