Ständige Fazilitäten

1.
S. F. sind neben Mindestreserven und Offenmarktpolitik das dritte geldpolitische Instrumentarium der Europäischen Zentralbank. Rechtsgrundlage sind Art. 20 ESZB-Satzung sowie die Leitlinie der EZB v. 31. 8. 2000.

2.
S. F. sind die Spitzenrefinanzierungsfazilität, durch die das ESZB mittels der nationalen Zentralbanken den Kreditinstituten Übernachtkredite zur Verfügung stellt, und die Einlagefazilität, in deren Rahmen Kreditinstitute umgekehrt Guthaben über Nacht anlegen können.

3.
Die Spitzenrefinanzierungsfazilität entspricht dem früheren Lombardkredit der Deutschen Bundesbank (s. a. Lombardgeschäft). Ihr Zinssatz ersetzt den ehemaligen Lombardsatz der Deutschen Bundesbank (§ 2 des G zur Aufhebung des Diskontsatz-ÜberleitungsG = Art. 4 des G v. 26. 3. 2002, BGBl. I 1219).




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