Stückkauf

ist der auf einen nach besonderen Merkmalen bestimmten Kaufgegenstand gerichtete Kaufvertrag. Hierbei bestehen Unterschiede zwischen Stück- und Gattungskauf hinsichtlich der anzuwendenden Gewährleistungsvorschriften, da bei ersterem die §§ 459 ff. BGB und bei letzterem § 480 BGB eingreifen. Auch ist fraglich, ob der Verkäufer bei einem S. mit einer mangelhaften Sache erfüllen kann:

Nach der Erfüllungstheorie kann er dies aber nur mit einer mangelfreien Sache, ansonsten steht dem Käufer das Leistungsverweigerungsrecht des § 320 BGB zu. Nach der Gewährschaftstheorie ist Erfüllung auch mit einer mangelhaften Sache möglich. Dem Käufer steht dann allerdings ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 478 BGB analog zu, nach a. A. aus § 242 BGB („dolo facif-Einwand). Das Recht aus § 320 BGB steht dem Käufer nur bei einem aliud zu.

Kaufvertrag, der eine Stückschuld (Speziesschuld) betrifft.
Stückschuld ist im Gegensatz zur Gattungsschuld die Schuld, die auf einen nach besonderen, individuellen Merkmalen bestimmbaren Leistungsgegenstand gerichtet ist (z. B. ein bestimmtes Gemälde eines Malers).
Die vormals aufgrund der unterschiedlichen Gewährleistungsrechte bedeutsame Unterscheidung zwischen
Stückkauf und Gattungskauf ist im Zuge der Neukonzeption der Gewährleistungsrechte durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechtes (BGBl. 2001 I,
S.3138) hinfällig geworden. Nach der Regelung des § 437 BGB kann nunmehr auch der Stückkäufer im Rahmen der Gewährleistungsrechte Nacherfüllung nach § 439 BGB verlangen.

Gattungsschuld.




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