Sühneverfahren

Verfahren zur gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits. Im Strafprozeßrecht muß in bestimmten Fällen der Privatklage ein Sühneversuch als besondere Prozeßvoraussetzung vorausgehen (Schiedsmann). Im Zivilprozeßrecht soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Das erfolgreich abgeschlossene S. endet mit einem Prozeßvergleich; andernfalls schließt sich die streitige mündliche Verhandlung an.

. Im Strafprozess ist bei bestimmten Privatklagedelikten die Klageerhebung erst zulässig, wenn ein Sühneversuch erfolglos geblieben ist (§ 380 StPO). Im Zivilprozess und in den übrigen streitigen Gerichtsverfahren soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinwirken (Güteverfahren).




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