Teppichboden

Im Mietrecht :

Zum üblichen Wohnungsstandard einer Neubauwohnung gehört, dass ein Teppichboden oder ein Bodenbelag ähnlicher Qualität (Fliesen, Parkett) verlegt ist. Sollte kein Teppichboden vorhanden sein, so ist der Mieter jederzeit berechtigt, selbst einen Teppichboden zu verlegen. Ein solches Ansinnen sollte sich der Mieter jedoch gut überlegen.
Häufig verlangt der Vermieter, dass der Teppichboden bei Auszug wieder entfernt werden muss. Die Beseitigung des verlegten Teppichbodens hat oft zur Folge, dass der darunter liegende Fußboden durch Teppichbodenkleber oder andere Chemikalien beschädigt oder verschandelt worden ist.
Der Mieter muss dann den darunter liegenden Fußboden wieder so herrichten, wie er zu Beginn des Mietverhältnisses war. Anders ist die Situation selbstverständlich, wenn der Vermieter den Teppichboden selbst verlegt hat.
Der Vermieter kann keinen Schadensersatz verlangen, wenn der Teppichboden im Laufe der Mietzeit normal verschlissen worden ist. Der normale Verschleiß wird mit der Miete abgegolten. Im Gegenteil: Ist der Teppichboden abgenutzt - nicht beschädigt -, kann der Mieter z.B. die Miete mindern, da das Vertragsprojekt nicht mehr im vertragsgemäßen Zustand ist.
Schadensersatz kann der Vermieter jedoch verlangen, wenn der Teppichboden etwa durch Rotwein- oder Brandflecken besondere Beschädigungen aufweist. Hier haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden. Nach den Einzelfall-Umständen gelten Abzüge „neu für alt". Regelmäßig beträgt die übliche Abnutzungszeit für einen Teppichboden ca. zehn Jahre. Dies hängt jeweils von der Qualität und der Art der Nutzung ab.
Weitere Stichwörter:
Auszug des Mieters, Bodenbeläge, Durchführung von Schönheitsreparaturen, Ersatzansprüche des Vermieters, Sachverständiger, Schadenspauschale, Unterlassung von Schönheitsreparaturen, Verjährung, Verwirkung




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