Testamentswiderruf

Der Erblasser kann das Testament im ganzen und jede einzelne testamentarische Verfügung jederzeit grundlos widerrufen, § 2253 BGB. Dies folgt aus dem Grundsatz der Testierfreiheit. Anders beim Erbvertrag. Der Widerruf erfolgt a) durch neues Testament: entweder durch ausdrückliche Widerrufserklärung oder durch neue, den früheren zuwiderlaufende Verfügungen, § 2254 BGB; b) dadurch, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, aus denen auf seinen Widerrufswillen zu schliessen ist, § 2255 BGB; c) bei öffentlichem Testament, welches amtlich verwahrt wird, durch Rücknahme aus der Verwahrung, § 2256 BGB. - Auch der Widerruf des Widerrufs ist möglich und zwar in gleicher Weise wie der erste T. Wird der durch Testament erfolgte Widerruf widerrufen, so ist im Zweifel die (erste) Verfügung (rückwirkend) wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre. Ist freilich das Testament durch Vernichtungoder Veränderung der Urkunde oder durch Rücknahme aus amtlicher Verwahrung widerrufen worden, so kann es nur in aller Form neu errichtet werden. Für den T. ist Testierfähigkeit nötig.

Widerruf des Testaments, Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments.




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