Tierhalterhaftung

(§ 833 BGB). Wird durch ein Tier ein Mensch getötet, körperlich verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Tierhalter schadensersatzpflichtig. Die T. ist Gefährdungshaftung, setzt also kein Verschulden des Tierhalters voraus. Wird der Schaden durch ein Haustier verursacht, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dient (z. B. der Jagdhund des Försters, nicht aber das zu Liebhaberzwecken gehaltene Rennpferd), kann er die Haftung ausschliessen, wenn er beweist, dass er die verkehrserforderliche Sorgfalt beachtet hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. In gleicher Weise wie der Tierhalter haftet nach § 834 BGB auch der Tierhüter.
Tierschutz. Der T. ist im (Bundes-)Tierschutzgesetz geregelt. Zweck des Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben u. Wohlbefinden zu schützen; niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Dieser Grundsatz wird durch Gebote u. Verbote konkretisiert. Tiere müssen artgemäss ernährt, gepflegt u. untergebracht werden. Sie dürfen nicht missbraucht, Haustiere dürfen nicht ausgesetzt werden. Ein Wirbeltier darf nicht ohne vernünftigen Grund u. nur schmerzlos getötet, es darf einem mit Schmerzen verbundenen Eingriff nur im Zustand der Betäubung unterworfen werden. Tierversuche sind nur unter eng begrenzten Voraussetzungen zulässig (Bekämpfung von Krankheiten oder anderen körperlichen Beeinträchtigungen, Erkennen von Umweltgefährdungen, Grundlagenforschung u. a.). Sie müssen für das angestrebte Ziel unerlässlich sein u. dürfen nur von fachlich geeignetem Personal durchgeführt werden. Versuche an Wirbeltieren, bei denen Schmerz, Leid oder Schäden zu erwarten sind, müssen vom Versuchszweck her ethisch zu rechtfertigen sein. Bei länger anhaltenden oder sich wiederholenden Schmerzen müssen die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschliesslich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden. Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln u. dekorativen Kosmetika sind grundsätzlich verboten. Gesetzlich oder durch Rechtsverordnung vorgeschriebene Versuche sind genehmigungsfrei; im übrigen ist eine Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde (z.B. Regierungspräsident) erforderlich. In allen Einrichtungen, in denen mit Wirbeltieren experimentiert wird, müssen Tierschutzbeauftragte bestellt werden, die den T. sichern u. auf die Beschränkung von Tierversuchen hinweisen sollen. Behördlicher Erlaubnis bedarf, wer Wirbeltiere zu Versuchszwecken züchten oder halten oder wer Tiere für andere in einem Tierheim o. ä. halten will. Gleiches gilt für den gewerbsmässigen Handel mit Wirbeltieren (ausser landwirtschaftlichen Nutztieren), die Unterhaltung eines Reit- oder Fährbetriebs u. die Zurschaustellung von Tieren. Tötung eines Tieres ohne vernünftigen Grund u. Tierquälerei werden mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe, sonstige Verstösse werden als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbusse geahndet, auch Naturschutz.

Nach den §§833, 834 BGB besteht eine sondergesetzliche Haftung aus unerlaubter Handlung für die Tötung oder Verletzung eines Menschen oder eine Sachbeschädigung durch ein Tier. Schadensersatzpflichtig sind der Tierhalter (§ 833 BGB) und — als sog. Tieraufseherhaftung oder Tierhüterhaftung — derjenige, der die Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernommen hat (§ 834 BGB). Wird der Schaden durch ein Haustier, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dient (Nutztier), verursacht, haften Tierhalter und -aufseher aus vermutetem Verschulden und können sich durch den Nachweis der Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei der Beaufsichtigung bzw. den Nachweis, dass der Schaden auch bei Einhaltung dieser Sorgfalt entstanden wäre, entlasten (§§833 S. 2, 834 S.2 BGB). Der Haftungstatbestand ist eine gesetzlich geregelter Fall der Verletzung einer (auf Beaufsichtigung gerichteten) Verkehrspflicht.
Bei einer Schadensverursachung durch Wild- oder sog. Luxustiere (d. h. Haustiere, die nicht in erheblichem Umfang dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen) haften Tierhalter und —aufseher verschuldensunabhängig ohne Entlastungsmöglichkeit. Es handelt sich mithin um einen Fall der Gefährdungshaftung.




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