Trainingsmaßnahmen

Kombination von Zahlung des Arbeitslosengeldes als Entgeltersatzleistung mit aktiver Arbeitsförderung. Trainingsmaßnahmen dienen der Verbesserung der Eingliederungsaussichten von Arbeitslosen, § 48 SGB III. . Die Einzelheiten sind in den §§ 49-51 SGB III sowie in einer gesonderten Anordnung der Bundesagentur für Arbeit, § 52 SGB III, geregelt.




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