Transitverkehr

Aussenhandelsgeschäft, bei dem Beteiligte aus drei Ländern vorhanden sind: Waren aus Land A (z.B. Schweden) werden nach Land B (z.B. Schweiz) verkauft und durch Land C (z.B. Deutschland) befördert, so dass sie in Land C nicht umgesetzt werden. Für den Tr. bestehen viele Sonderbestimmungen, insbes. Zollvorschriften. Von Transithandel spricht man, wenn ein (Zwischen-) Händler des Landes A Waren aus Land B nach Land C verkauft.

ist der Durchgangsverkehr von Personen oder Güter durch fremdes staatliches Hoheitsgebiet. Die Benutzung der Transitstrecke dient ausschliesslich der Beförderung zum Bestimmungsort; Warenumsätze o.ä. sind unzulässig. Der T. beruht auf zwischenstaatlichen Verträgen (Völkerrecht). So liegt z.B. dem Verkehr zwischen Westdeutschland u. West-Berlin das Vier- Mächte-Abkommen über Berlin vom 3.9.1971 mit dem es ergänzenden Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland u. der DDR über den T. von zivilen Personen u. Gütern vom 17.12.1971 zugrunde.

Für Gütertransport und Personenbeförderung durch Deutschland hindurch (Durchgangsverkehr) gelten die dort den internationalen Verkehr abdeckenden Vorschriften. Im Bereich Straße kann § 53 PBefG Anwendung finden. Das Seerechtsübereinkommen regelt für die Seefahrt den T.; z. B. genießen alle Schiffe das Recht zur freien Durchfahrt des Küstenmeeres, solange Ordnung und Sicherheit des Küstenstaates nicht beeinträchtigt werden (Art. 17 ff). S. a. Durchfuhr.




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