Unbotmässigkeit Verabredung von Soldaten zur Gehorsamsverweigerung, Bedrohung, Nötigung, tätlicher Angriff gegen Vorgesetzten, Meuterei. Strafbar nach § 28 WStG. Straffrei bleibt der Soldat, wenn er Tätigkeit aufgibt u. die Handlung verhindert.
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