unechte Gesamtvertretung

(gemischte Gesamtvertretung): Gesamtvertretung eines organschaftlichen oder gesetzlichen Vertreters zusammen mit einem rechtsgeschäftlichen Vertreter, bei der der organschaftliche oder gesetzliche Vertreter an die Mitwirkung des rechtsgeschäftlichen Vertreters gebunden wird.
Eine unechte Gesamtvertretung ist gesetzlich geregelt in § 125 Abs. 3 HGB, nach dem die Vertretungsmacht eines Gesellschafters an die Mitwirkung eines Prokuristen gebunden werden kann. Zu beachten ist dabei, dass nach dem Grundsatz der Selbstorganschaft gewährleistet sein muss, dass ein Gesellschafter die Gesellschaft allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern vertritt.
Nach § 78 Abs. 3 AktG kann bestimmt werden, dass ein Vorstandsmitglied nur zusammen mit einem Prokuristen vertretungsberechtigt ist. Da der Vorstand als
gesetzliches Organ der Aktiengesellschaft allein handlungsfähig sein muss, kann ein Alleinvorstand nicht an die Mitwirkung eines Prokuristen gebunden werden, ebenso nicht sämtliche Mitglieder eines mehrköpfigen Vorstandes.
Die Bindung eines Geschäftsführers einer GmbH an die Mitwirkung eines Prokuristen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Sie ist aber zulässig, solange gewährleistet ist, dass zumindest ein Geschäftsführer die Gesellschaft allein oder zusammen mit anderen Geschäftsführern vertreten kann.




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