ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes

Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes, die trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Zuweisung durch das GG gegeben sind, obwohl diese grundsätzlich abschließend sind. Heute sind drei verschiedene ungeschriebene Kompetenzen des Bundes anerkannt, wobei die Einzelheiten teilweise umstritten sind.
Nach der Zuständigkeit kraft Natur der Sache gibt es bestimmte Sachbereiche, die begriffsnotwendig dem Bund zugewiesen sind, in denen also eine Regelung durch die Länder zwingend ausgeschlossen ist, weil die Regelung nur einheitlich für das Bundesgebiet möglich ist. Eine solche Zuständigkeit wird z.B. für die Bestimmung der Bundeshauptstadt oder die Festlegung der Nationalhymne angenommen.
Eine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs kann bestehen, wenn dem Bund für eine bestimmte Sachmaterie aus den Art. 71 ff. GG die Gesetzgebungskompetenz zusteht und diese verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne dass eine andere dem Bund nicht zugewiesene Materie — mit geregelt wird, ein Übergreifen in die nicht dem Bund zugewiesene Materie unerlässliche Voraussetzung für eine vernünftige Gesamtregelung ist (BVerfGE 3, 407). So ist der Bund z.B. im Rahmen der Strafrechtspflege (Art.74 Abs. 1 Nr.1 GG) zuständig für die Regelung
i. S. d. § 81b Abs. 1, 1. Alt. StPO, dass für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens Fingerabdrücke genommen werden dürfen. Für §81b Abs. 1, 2. Alt. StPO (auch für Zwecke des Erkennungsdienstes = Gefahrenabwehr) wären eigentlich die Länder für die Gesetzgebung zuständig. Da die präventiv abgenommenen Fingerabdrücke später auch der Strafverfolgung unmittelbar dienen können, umgekehrt repressiv gewonnene Fingerabdrücke auch der späteren Gefahrenabwehr dienen und da sich diese Maßnahmen häufig nicht eindeutig zuordnen lassen (z. B. bei einer Großdemonstration, bei der im Einzelfall unklar sein kann, ob Straftaten verübt wurden oder nicht), nimmt die h. M. in dieser Situation eine Zuständigkeit des Bundes kraft Sachzusammenhangs an. Eine weitere ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz des Bundes stellt die Annexkompetenz dar. Dabei geht es anders als bei der Sachzusammenhangskompetenz nicht um eine Ausdehnung der Bundeszuständigkeit auf einen verwandten materiellen Sachbereich, sondern um die Vorbereitung und Durchführung einer bestimmten Sachmaterie, also um die Frage der verfahrensrechtlichen Abwicklung eines Gesetzes (Zuständigkeit, Verwaltungsverfahren). Da die h. M. eine entsprechende Bundeskompetenz heute auch aus Art.84 Abs. 1, letzter Halbs. GG, Art.85 Abs. 1, letzter Halbs. GG annimmt (Bundesaufsichtsverwaltung, Bundesauftragsverwaltung), hat die Annexkompetenz ihre Bedeutung verloren und wird teilweise komplett abgelehnt.




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