Universalität

ist die Allseitigkeit einer Gegebenheit. Im Verfassungsrecht (Art. 28 II GG) ist die U. der Gemeinde die Allzuständigkeit ihres Wirkungskreises und damit die umfassende sachliche Zuständigkeit einer Gemeinde für alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Nach diesem Grundsatz darf die Gemeinde alles in den Bereich ihrer Wirksamkeit ziehen, was die Wohlfahrt des Ganzen sowie die materiellen Interessen und die geistige Entwicklung der Einzelnen - im örtlich begrenzten Gebiet - zu fördern vermag. Zwar ist die U. nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet, doch darf durch diese der Wesensgehalt des Selbstverwaltungsrechts nicht angegriffen werden. Allerdings bestehen in neuerer Zeit zunehmend Tendenzen, die Selbstverwaltungsgarantie in ein bloßes Mitwirkungsrecht umzudeuten. Lit.: Blumenwitz, D., Die Universalität der Menschenrechte, 2003




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